GmbH oder UG gründen, ohne in Deutschland zu wohnen: was das Gesetz verlangt, wie Sie vom Ausland aus unterschreiben und was eine deutsche Anschrift leistet – und was nicht.
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Das GmbH-Gesetz stellt an eine neue GmbH oder UG vier Anforderungen:
| Anforderung | Was das Gesetz sagt | Wie Gründer im Ausland sie erfüllen |
|---|---|---|
| Ein Sitz in Deutschland | Der Gesellschaftsvertrag bestimmt einen Ort im Inland als Sitz (§ 4a GmbHG) | Sie wählen den Ort, an dem Ihre Geschäftsadresse liegen wird – Berlin, München, Frankfurt oder jeden anderen |
| Eine inländische Geschäftsanschrift | Eine deutsche Straßenanschrift in Anmeldung und Eintragung (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 und § 10 GmbHG) | Ein besetztes virtuelles Büro, unter dem die Gesellschaft erreichbar ist |
| Mindestens ein Geschäftsführer | Eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person (§ 6 GmbHG); keine Vorgaben zu Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit | Sie selbst, wo auch immer Sie wohnen |
| Stammkapital | GmbH: 25.000 € Stammkapital, davon mindestens 12.500 € vor der Anmeldung eingezahlt (§ 5, § 7 Abs. 2 GmbHG). UG: ab 1 €, voll eingezahlt (§ 5a GmbHG) | Eingezahlt auf ein Konto im Namen der Gesellschaft – meist bei einer Bank oder einem Zahlungsinstitut in der EU, nicht unbedingt in Deutschland |
Gesellschafter können natürliche Personen oder Unternehmen mit Sitz überall auf der Welt sein – eine Gründerin in Singapur ebenso wie eine Muttergesellschaft in New York. Der Geschäftsführer muss weder Deutscher sein noch in Deutschland oder der EU wohnen. Das Bundeswirtschaftsministerium stellt klar, dass Geschäftsführer weder Gesellschafter der GmbH sein noch einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen (existenzgruendungsportal.de).
Eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, die mit weniger als 25.000 € gegründet wird; alles in diesem Ratgeber gilt also auch für sie. Der Unterschied: Eine UG muss jedes Jahr ein Viertel ihres Gewinns zurücklegen, bis ihr Kapital 25.000 € erreicht (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Das Registergericht darf von einem Geschäftsführer aus einem Nicht-EU-Staat nicht mehr verlangen, dass er jederzeit nach Deutschland einreisen kann, denn eine GmbH darf ihre Geschäfte heute vollständig vom Ausland aus führen.
Einige Registergerichte haben solche Geschäftsführer früher abgelehnt. Die Oberlandesgerichte München und Zweibrücken sind zum selben Ergebnis gekommen wie Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof hat die Frage nicht entschieden – spricht ein Registergericht sie an, kann Ihr Notar auf diese Entscheidungen verweisen.
Die englischsprachigen Seiten von Germany Trade & Invest nennen für eine GmbH einen „local representative“. Das Gesetz verlangt aber eine deutsche Anschrift, keine Person in Deutschland. Eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen (§ 10 Abs. 2 GmbHG) ist freiwillig.
Ja, wenn es eine echte, besetzte Anschrift ist, unter der die Gesellschaft erreichbar ist. Die inländische Geschäftsanschrift gibt es, damit Gerichte, Behörden und Gläubiger der Gesellschaft Schriftstücke zustellen können (§ 35 Abs. 2 GmbHG), und das Registergericht prüft, ob dort eine förmliche Zustellung möglich ist. Ein Postfach oder ein Briefkasten, hinter dem niemand steht, erfüllt das nicht.
Viele Notare möchten eine schriftliche Bestätigung sehen, dass Sie die Adresse nutzen dürfen – die Nutzungsüberlassungserklärung des Anbieters –, andere übernehmen die Anschrift, die Sie ihnen nennen. Es lohnt sich, sie vor dem Termin bereitzuhalten.
Was eine ladungsfähige Anschrift ausmacht und welche Rechtsprechung dahintersteht, erklärt unser Ratgeber zur ladungsfähigen Anschrift. Wie Sitz und Geschäftsadresse bei der Gründung zusammenspielen, lesen Sie im Ratgeber Firma ohne Büro anmelden. Welche Anbieter eine für die Eintragung geeignete Adresse anbieten und was sie kosten, zeigt unser Vergleich für Deutschland.
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder UG muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden (§ 2 GmbHG). Dafür gibt es drei Wege. Welcher für Sie infrage kommt, hängt von Ihrem Ausweisdokument ab, nicht von Ihrem Wohnort.
| Weg | Für wen | Was dazugehört |
|---|---|---|
| Reise zu einem deutschen Notar | Für alle | Ein Termin; verstehen Sie kein Deutsch, wird die Urkunde vom Notar oder einem Dolmetscher für Sie übersetzt (§ 16 BeurkG) |
| Online per Video | Inhaber eines deutschen Personalausweises, der eID-Karte für EU-/EWR-Bürger, eines deutschen elektronischen Aufenthaltstitels oder eines nationalen eIDs aus einem EU-/EWR-Staat auf der Liste der Bundesnotarkammer | Das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer (§ 2 Abs. 3 GmbHG, § 16a BeurkG); funktioniert aus jedem Land; 25 € Zuschlag |
| Vollmacht | Alle anderen – darunter die meisten Gründer außerhalb von EU und EWR, etwa aus den USA, China, Indien, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich | Eine Vollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG), unterschrieben vor einem Notar im Heimatland mit Apostille oder Legalisation oder bei einem deutschen Konsulat; ein Bevollmächtigter unterzeichnet dann in Deutschland für Sie |
Die Online-Beurkundung funktioniert aus jedem Land, die Identifizierung aber nur mit deutschen und gelisteten EU-/EWR-Ausweisen mit Online-Ausweisfunktion – ein Reisepass reicht nicht (online.notar.de). Eine Gründerin aus Kanada, Brasilien oder Japan ohne deutschen Aufenthaltstitel reist also an oder erteilt eine Vollmacht.
Für eine Vollmacht gelten zwei Voraussetzungen. Sie muss persönlich vor einem Notar beglaubigt werden, dessen Verfahren einem deutschen gleichwertig ist – die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass Vollmachten über ausländische Online-Notar-Plattformen und einfache elektronische Signaturen nicht anerkannt werden (BNotK-Rundschreiben 4/2024) –, und der deutsche Notar braucht das Papieroriginal oder eine beglaubigte Abschrift. Die Beglaubigung eines ausländischen Notars braucht dann eine Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen angehört, andernfalls eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung (Auswärtiges Amt); eine Unterschrift, die ein deutsches Konsulat beglaubigt hat, braucht beides nicht. Im Vereinigten Königreich kostet eine Apostille auf Papier zum Beispiel 45 £ pro Dokument (gov.uk).
Auch die Handelsregisteranmeldung unterschreibt der Geschäftsführer persönlich, mit einer auf demselben Weg beglaubigten Unterschrift (§ 12 HGB). Erledigen Sie beide Unterschriften im selben Termin; jedes Dokument braucht eine eigene Apostille.
Das Konto wird für die Gesellschaft in Gründung eröffnet. Die Bank braucht deshalb den beurkundeten Gesellschaftsvertrag – und meist die deutsche Anschrift –, bevor sie etwas eröffnet. Dann wird das Stammkapital eingezahlt – bei einer GmbH mindestens 12.500 €, bei einer UG der volle Betrag –, und der Geschäftsführer versichert dem Registergericht, dass sich das Geld endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Hat das Gericht erhebliche Zweifel, kann es einen Einzahlungsbeleg verlangen, und das Gesetz nennt als Beispiel ein Institut in der EU – das Konto muss also nicht bei einer deutschen Bank liegen.
Nach deutschem Recht ist eine GmbH oder UG mit Sitz in Deutschland mit ihrem gesamten Welteinkommen körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG). Von wo aus Sie sie führen, wirkt sich auf drei Dinge aus:
Innerhalb eines Monats nach der Gründung reichen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung online ein (§ 137, § 138 Abs. 1b AO). Lassen Sie sich vor der Gründung von Steuerberatern in beiden Ländern beraten.
Nein, um die Gesellschaft vom Ausland aus zu halten oder zu führen. Ja, um in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Ein Aufenthaltstitel regelt Einreise und Aufenthalt in Deutschland (§ 4 AufenthG), nicht die Beteiligung an einer Gesellschaft oder ihre Geschäftsführung. Die IHK Berlin bestätigt, dass ein Wohnsitz in Deutschland oder der EU keine Voraussetzung ist, um Geschäftsführer zu werden (IHK Berlin).
Geschäftsreisen eines Geschäftsführers nach Deutschland – der Notartermin, Besprechungen – gelten aufenthaltsrechtlich nicht als Beschäftigung, wenn sie zusammen höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dauern (§ 30 BeschV); die üblichen Visumregeln für Ihre Staatsangehörigkeit gelten weiterhin. Wer nach Deutschland ziehen und das Unternehmen von hier aus führen will, braucht als Staatsangehöriger eines Landes außerhalb von EU, EWR und Schweiz vorher einen Aufenthaltstitel: für eine selbständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG) oder, als bei der Gesellschaft angestellter Geschäftsführer, für eine Beschäftigung (§ 19c AufenthG).
Ein bestehendes Unternehmen im Ausland muss keine neue deutsche Gesellschaft gründen. Es kann beim Registergericht am Ort der Zweigniederlassung eine Zweigniederlassung eintragen lassen (§ 13d HGB). Eine Zweigniederlassung ist keine eigene juristische Person: Verträge und Verbindlichkeiten bleiben bei der Muttergesellschaft, die weiter haftet. Eine Tochter-GmbH ist die richtige Wahl, wenn die Muttergesellschaft ihre Haftung abschirmen will.
Kann ein ausländisches Unternehmen ein virtuelles Büro für seine deutsche Zweigniederlassung nutzen? Ja, als Anschrift der Zweigniederlassung. Die Anmeldung muss eine inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung angeben (§ 13e Abs. 2 HGB), unter der ihren ständigen Vertretern zugestellt werden kann – derselbe Maßstab wie oben, den ein besetztes virtuelles Büro erfüllt. Eingetragen wird die Zweigniederlassung aber nur, wenn sie selbständig ist, mit eigener Leitung, Buchführung und eigenem Konto; eine Stelle, die der Muttergesellschaft nur zuarbeitet, wird stattdessen beim Gewerbeamt angezeigt. In Zweifelsfällen kann das Gewerbeamt einen Nachweis der Räume verlangen, etwa einen Mietvertrag oder eine Bestätigung des Vermieters (IHK Nord Westfalen).
Die Geschäftsleiter der Muttergesellschaft unterzeichnen die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) und weisen nach, dass die Gesellschaft besteht – meist mit ihrem Registerauszug (§ 13e Abs. 2 HGB); eine mit der GmbH vergleichbare Muttergesellschaft reicht außerdem ihren Gesellschaftsvertrag mit beglaubigter deutscher Übersetzung ein (§ 13g HGB). Nach der Eintragung meldet sich die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt (§ 14 GewO) und beim Finanzamt an, und als Betriebsstätte (§ 12 AO) wird ihr Gewinn in Deutschland besteuert.
Das virtuelle Büro von Olea ist eine echte, besetzte Anschrift in einem ausgewählten Büro in einer von sieben deutschen Städten – online vom Ausland aus buchbar, ohne Einrichtungsgebühr, Kaution oder Mindestlaufzeit, ab 69 €/Monat. Jede Adresse kann als inländische Geschäftsanschrift einer GmbH oder UG, als Anschrift einer selbständigen, eingetragenen Zweigniederlassung und im Impressum genutzt werden. Sobald die Identitätsprüfung und die Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten abgeschlossen sind – geprüft innerhalb eines Werktags –, steht die Nutzungsüberlassungserklärung in Ihrem Kundenkonto bereit.
Internationale Unternehmen, die zwischen Zweigniederlassung und Tochtergesellschaft wählen, finden die Adressfragen beider Wege auf unserer Seite für internationale Unternehmen.
Nein. Der Geschäftsführer muss eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 6 GmbHG); Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit schreibt das Gesetz nicht vor. Mehrere Oberlandesgerichte, beginnend mit dem OLG Düsseldorf am 16.04.2009 (I-3 Wx 85/09), haben entschieden, dass das Registergericht keinen Nachweis verlangen darf, dass ein Geschäftsführer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreisen kann. Eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen ist freiwillig.
Nein. Das Handelsregister braucht für die Gesellschaft eine deutsche Straßenanschrift (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG); eine Anschrift im Ausland scheidet also aus. Ihre eigene Wohnadresse wird nicht eingetragen: Beim Geschäftsführer zeigt das Register nur Name, Geburtsdatum und Wohnort.
Nein. Mit einem deutschen oder einem geeigneten EU-/EWR-Ausweis mit Online-Ausweisfunktion können Sie von überall per Video beurkunden lassen. Andernfalls unterschreiben Sie eine Vollmacht vor einem Notar im Heimatland (mit Apostille oder Legalisation) oder bei einem deutschen Konsulat, und ein Bevollmächtigter unterzeichnet für Sie in Deutschland. Vollmachten über ausländische Online-Notar-Plattformen werden nicht anerkannt.
Ja. Eine eingetragene Zweigniederlassung braucht eine inländische Geschäftsanschrift (§ 13e HGB), unter der ihren ständigen Vertretern zugestellt werden kann, und ein besetztes virtuelles Büro erfüllt diesen Maßstab. Eingetragen wird die Zweigniederlassung aber nur, wenn sie selbständig ist – mit eigener Leitung, Buchführung und eigenem Konto; eine unselbständige Stelle wird nur beim Gewerbeamt angemeldet.
Ja, nach deutschem Recht: Eine GmbH oder UG mit Sitz in Deutschland ist hier körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG). Der Staat, von dem aus Sie sie führen, kann sie aber ebenfalls als ansässig behandeln, und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden entscheidet, wo sie im Sinne des Abkommens ansässig ist – womöglich besteuert Deutschland dann nur ihre deutschen Einkünfte. Gewerbesteuer fällt nur mit einer Betriebsstätte in Deutschland an. Lassen Sie sich vor der Gründung in beiden Ländern beraten.
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen zum deutschen Gesellschafts-, Steuer- und Aufenthaltsrecht und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Gesetze sind bei jeder Aussage verlinkt und wurden am 25.09.2026 geprüft; gleichen Sie sie mit Ihrer eigenen Situation ab oder fragen Sie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu Ihrem Fall.